Allgemeine Geschäftsbedingungen
Maro GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Überlassungen von Arbeitskräften, im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AKÜ), durch die Firma Maro GmbH/ Personal mit Sitz in A- 4844 Regau, Himmelreich 16.
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I. Allgemeines Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind die gültigen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten. Hievon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn Sie zwischen der Maro GmbH (=Überlasser) und dem Auftraggeber (=Beschäftiger) schriftlich vereinbart werden. II. Leistungsumfang Der Überlasser überlässt dem Beschäftiger Arbeitnehmer(= überlassene Arbeitskräfte), welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Beschäftiger nicht binnen der ersten zwei Tage der Überlassung vom Beschäftiger schriftlich gegenüber dem Überlasser beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Die vom Überlasser überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsgebiet herangezogen werden. III. Preise Die in den Anboten des Überlassers angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. Die Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kostensteigerungen ist der Überlasser berechtigt, im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) den vereinbarten Stundensatz ab dem Zeitpunkt der Kostensteigerung anzuheben. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal aufgrund des Arbeitszeitgesetzes, des anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung gültigen Regelungen. IV. Beschäftigungszeitraum Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens eine Woche bei überlassenen Arbeitern bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung den Überlasser schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von einer Woche (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/ Woche mal vereinbartem Normalstundensatz). V. Einstellungs- und Überlassungsverbot Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Maro GmbH überlassen Arbeitskräfte während einer vorgegebenen Mindesteinsatzdauer nicht als Arbeitnehmer oder arbeiterähnliche Person einzustellen. Wird ein überlassener Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist als Arbeitnehmer oder arbeiterähnlichen Person eingestellt, sind wir berechtigt, Ihnen für die Übernahme des Arbeitnehmers ein Vermittlungshonorar in Rechnung zu stellen. Die Mindesteinsatzdauer für Facharbeiter sowie kaufmännische und technische Angestellte beträgt 9 volle Kalendermonate. Bei Übernahme eines überlassenen Facharbeiters oder Angestellten vor Ablauf dieser Frist, wird ein Vermittlungshonorar in der Höhe von 2 Bruttomonatsentgelten des abgeworbenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer für die Übernahme eines ungelernten oder angelernten Arbeiters beträgt 6 volle Kalendermonate. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeiters vor Ablauf dieser Frist wird ein Vermittlungshonorar in Höhe von 1 Bruttomonatsentgelt des abgeworbenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt. Ist der Einsatz bei Ihnen bereits beendet und kommt es binnen 3 Monaten ab Auftragende zu einer Einstellung eines Arbeitnehmers, so sind wir berechtigt, Ihnen ein Vermittlungshonorar in Höhe von 1 Bruttomonatsentgelt des abgeworbenen Mitarbeiters in Rechnung zu stellen. Arbeitsvermittlungshonorar bei Bewerber mit Vorstellung wird eine Vermittlungsprovision von 18% des Jahresbruttogehalts verrechnet. Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies dem Überlasser unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte. VI. Beschäftigerpflichten Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Der Beschäftiger hat insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderliche Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und den Überlasser darüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zu Verfügung zu stellen und in Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VII. Haftung Der Überlasser haftet nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung, einen bestimmten Erfolg oder für Schäden und/ oder Folgeschäden, die von seinem dem Beschäftiger beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Beschäftigers unterstehen. Sofern überlassenen Arbeitskräfte für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Beschäftiger die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und/ oder Dritten und stellt den Überlasser ausdrücklich von jeder Haftung frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Beschäftigers, haftet der Überlasser nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung besitzt. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung für deren richtige Anwendungen die vollständigen Informationen des Beschäftigers unerlässlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige Lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch die Maro GmbH zu gewährleisten. Wird die überlassene Arbeitskraft aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers falsch entlohnt, haftet der Beschäftiger für die nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nach verrechnet wird. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u. a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist die Maro GmbH berechtigt, im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) den vereinbarten Stundensatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Da der Überlasser den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers Aufwandersätze zu bezahlen hat, ist der Überlasser rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages vom Beschäftiger zu informieren, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Beschäftiger diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Beschäftiger ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze einverstanden. Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der vom Überlasser überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt den Überlasser ausdrücklich von jeder Haftung oder über den Überlasser aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängte Strafe frei. Für den Fall, dass der Überlasser wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Beschäftiger schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung des Überlassers gegenüber dem Beschäftiger mit € 2.000,-- begrenzt. VIII. Vertragsauflösung Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Beschäftiger für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Gerät der Beschäftiger trotz Mahnung in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassene Arbeitskräfte abzuziehen. IX. Auftragsort Als Auftragsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Dem Überlasser ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen. X. Zahlungsbedingungen Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID- Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Beschäftiger den Überlasser auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertstuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt 14- tägig auf Grundlage der vom Beschäftiger bestätigten Stundenachweise, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % per anno ausdrücklich vereinbart. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurück zu halten. Die Bezahlung mit Wechsel wird vom Überlasser nicht akzeptiert. Die überlassenen Arbeitskräfte sind in keinen Fall inkassoberechtigt. XI. Sonstiges Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektrischen Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Überlasser ausdrücklich einverstanden. XII. Erfüllungsort und Gerichtstand Für die Überlassung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Firmensitz der Maro GmbH, auch wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand ist das im Gerichtssprengel des Firmensitzes der Maro GmbH jeweils sachlich zuständige Gericht. XIII. Besondere Bedingungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Alle von diesen Geschäftsbestimmungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser gilt österreichisches Recht. |
